Regelmäßig gibt es Diskussionen zu dem Thema, dass die Unterbrechung des Versands von gefährlichen Gütern nah an die Lagerung kommt. Die Frage, die sich dabei stellt: Ist es schon Lagerung oder doch noch Transport? Eine Frage, die wir hier einmal auflösen wollen.
Mögliche Gründe für eine sogenannte „transportbedingte Unterbrechung“ können folgende sein:
• fehlende oder unvollständige Sendungsdaten
• falsche oder fehlende Kennzeichnung
• Terminsendungen
• beschädigte Güter
• Empfänger nicht angetroffen
Im Normalfall ist das kein Problem – allerdings im Bereich der Gefahrgüter. Denn hier dürfen Sendungen nicht besonders lang „gelagert“ werden.
Rechtliche Betrachtung
Das Gefahrstoffrecht sagt in §2 der GefStoffV, dass der Transport maximal 24 Stunden bzw. übers Wochenende 72 Stunden zugelassen ist. Danach wird von einer Lagerung der gefährlichen Stoffe gesprochen und nicht mehr von Transport.
Das ADR sagt in 1.4.1.1, dass alles getan werden muss, um Schadensfälle zu verhindern.
Dazu spricht das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GefBefG) in seinem §2 davon, dass der Transport erst mit der finalen Zustellung abgeschlossen ist. Sollte eine Sendung etwa im Umschlag entladen, jedoch nicht aus- oder umgepackt werden, wird weiterhin von einer „transportbedingten Unterbrechung“ gesprochen.
Transport, Tätigkeit und Lagerung
Man ist sich einig, dass der Transport gemäß ADR keine Tätigkeit ist und damit Vorrang vor der Lagerung und der Tätigkeit hat, da auch der Beförderungsvorgang – mit der Zustellung beim Empfänger – noch nicht abgeschlossen ist.
Diese Aussage haben wir durch das Fachreferat Gefahrgut beim verantwortlichen Ministerium bestätigen lassen.
Der Sinn der Beförderung besteht in der Ablieferung beim Empfänger. Deshalb greifen, weil es sich beim zeitweiligen Aufenthalt um Beförderung handelt, weiterhin die Pflichten nach der GGVSEB in Verbindung mit den Vorgaben nach dem ADR, bei dem z.B. Versandstücke unverändert bleiben für den Weitertransport.
Fazit
Gefährliche Güter dürfen durchaus auch mal etwas länger im Lager stehen, was allerdings keinen Freifahrtschein bedeutet. Es muss ein Ende der Transportunterbrechung erkennbar sein.
Materialien dürfen nicht für mehrere Wochen einfach abgestellt werden. Auch hier ist zwingend ein geeigneter Schutz gegen eine Beschädigung der gefährlichen Güter sicherzustellen. Dabei darf die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter selbstverständlich nicht vergessen werden.
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