VDI 2700 Blatt 3.2: Was ändert sich bei der Ladungssicherung?

Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) das Regelwerk VDI 2700 Blatt 3.2 – Ladungssicherungsmittel: Anwendung, Prüfung und Kennzeichnung umfassend überarbeitet. Die neue Richtlinie, hier bebildert mit einer KI-Illustration, tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Fuhrparkleiter, Verlader und Fahrer sollten sich rechtzeitig mit den konkretisierten Anforderungen vertraut machen.

VDI 2700 Blatt 3.2
KI-Illustration zur neuen VDI 2700 Blatt 3.2: Was darf sein und was nicht?

Was ändert sich – und was nicht? Klarere Regeln für weitere Hilfsmittel

Hilfsmittel wie Sperrstangen, Klemmbalken, Rungen oder Staupolster sind aus der modernen Ladungssicherung nicht mehr wegzudenken. Sie bilden das Rückgrat der Transportsicherung im Straßengüterverkehr.

VDI 2700 Blatt 3.2 / Automat für Stangen, der in der Logistik verwendet werden kann

Die überarbeitete Richtlinie schließt Regelungslücken, die in der Vergangenheit oft zu Unsicherheiten bei Kontrollen führten. Sie nimmt auch andere Hilfsmittel genauer in den Blick – unter anderem Hebeschlaufen.

Deren Einsatz in der Ladungssicherung war bislang geduldet, ist nun aber eindeutig geregelt:

  • Wird ein Hebemittel sowohl zum Heben als auch zur Ladungssicherung verwendet, gilt die angegebene WLL (kg) aus dem Hebevorgang gleichzeitig als Lashing Capacity (LC in daN).

  • Wird die Schlinge ausschließlich zur Ladungssicherung eingesetzt, darf die WLL × 2 als LC angesetzt werden. In diesem Fall muss jedoch eindeutig gekennzeichnet sein, dass dieses Hilfsmittel nicht zum Heben, sondern ausschließlich zur Ladungssicherung verwendet werden darf.

VDI 2700 Blatt 3.2 / Kennzeichnung von Stangen

Auch Stau- und Luftpolster sind nun klar geregelt. Was bisher bereits dem gesunden Menschenverstand entsprach, ist nun eindeutig festgeschrieben:

Staupolster dürfen nicht im Bereich von Türen oder Heckportalen eingesetzt werden. Zudem unterliegen auch sie künftig einer Kennzeichnungspflicht.

Ein häufig diskutierter Punkt betrifft klassische Klemmstangen, die zwischen Wänden oder zwischen Boden und Decke eingeklemmt werden. Diese sind in der neuen Richtlinie nicht mehr geregelt.

VDI 2700 Blatt 3.2 / Nutzung von Stangen

Daraus wird aktuell vielfach fälschlicherweise abgeleitet, dass solche Stangen nun verboten seien. Das ist nicht korrektSie sind weiterhin zulässig, auch wenn sie in der Praxis meist nur einen sehr begrenzten Nutzen für eine sichere Ladungssicherung haben.

Prüfung der Ladungssicherungsmittel

Ein wesentlicher Schwerpunkt der neuen VDI 2700 Blatt 3.2 liegt auf der Verantwortung der Hersteller.

Für jedes Sicherungsmittel sind in der Regel mindestens drei Muster zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Anschließend sind regelmäßige Wiederholungsprüfungen erforderlich.

Diese Prüfdokumentation muss nicht beim Transport mitgeführt werden, sondern dient als Nachweis beim Hersteller. Die Richtlinie beschreibt die Prüfverfahren sehr detailliert und legt auch die jeweiligen Mindestbelastungen fest.

Neue Kennzeichnungspflichten

In der Praxis besonders relevant sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung. Während bisher Stangen, Balken, Rungen oder Stausäcke nicht zwingend gekennzeichnet sein mussten, ist dies nun verpflichtend.

Künftig müssen mindestens folgende Angaben vorhanden sein:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Inverkehrbringers

  • Typbezeichnung

  • Rückverfolgbarkeitscode

  • Blockierkraft BC (daN) und/oder PC (kg) bezogen auf die maximale Länge

  • Bei Bedarf: längenabhängige Blockierkraft BC (daN)

Für Rungen ist zusätzlich die jeweilige Kraftaufnahme auf den jeweiligen Höhen anzugeben.

Luftsäcke müssen unter anderem Angaben zur Blockierkraft tragen in Abhängigkeit von der Breite, zur Größe sowie zum maximalen Fülldruck.

Checkliste: So bereite ich mich vor

  1. Inventur: Prüfen Sie Ihren aktuellen Bestand an Ladungssicherungsmitteln.
  2. Unterweisung: Informieren Sie Ihr Ladepersonal über die neuen Regeln bei Hebeschlaufen (WLL vs. LC).
  3. Einkauf: Achten Sie bei Bestellungen für das Jahr 2026 explizit auf die Konformität zur neuen VDI 2700 Blatt 3.2.
  4. Sicherheit: Prüfen Sie, ob Staupolster aktuell vorschriftswidrig an Heckportalen eingesetzt werden, und korrigieren Sie die Ladepläne.

Bestandsschutz

Die Richtlinie gilt seit dem 01.02.2026. Bereits vorhandene und vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme verlieren dadurch nicht automatisch ihre Zulässigkeit. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, für bestehende Systeme die tatsächlich aufnehmbaren Kräfte eindeutig nachzuweisen, sofern entsprechende Kennzeichnungen oder Prüfunterlagen fehlen. Ein ausdrücklicher geregelter Bestandsschutz ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Fazit

Die überarbeitete VDI 2700 Blatt 3.2 bringt keine Revolution, aber eine notwendige Evolution. Sie schafft Rechtssicherheit durch klarere Definitionen, fasst bestehende Praxis zusammen und nimmt die Hersteller stärker in die Pflicht.

Für Verlader, Transportunternehmen und Hersteller bedeutet das vor allem: mehr Transparenz, mehr Nachvollziehbarkeit und weniger Diskussionspotenzial bei Kontrollen.

Links

Hier können Sie in das Inhaltsverzeichnis der Richtlinie schauen, und hier beim VDI ist die Bestellung der Richtlinie möglich.


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Zuletzt aktualisiert:

23. Januar 2026

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